Europäisches Patent

Falls ein Schutz in mehreren europäischen Staaten angestrebt wird, ist eine europäische Anmeldung einfacher und wirtschaftlicher als entsprechende nationale Anmeldungen.

39 Staaten, einschliesslich aller EU-Länder sowie der Schweiz, sind Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) beigetreten (Stand Mai 2023). Die Liste aller Mitgliedstaaten ist beispielsweise auf der Website des Europäischen Patentamts unter www.european-patent-office.org ersichtlich.

Das EPÜ hat ein europäisches Patent errichtet, das vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Sitz in München erteilt wird. Der Erteilungsprozess ist zentralisiert und umfasst die im unteren Schema illustrierten Hauptschritte.

Verfahrenschritte

Etude de brevetabilité et recherche de brevets

Europäisches Patent: Patentierbarkeitsanalyse

Wenn eine Erfindung bei uns eingereicht wird, beginnen wir mit einer Patentierbarkeitsanalyse, um sicherzustellen, dass die Erfindung die Bedingung der Neuheit erfüllt. Ziel dieser Analyse ist es, den der Erfindung am nächstliegenden Stand der Technik genau zu bestimmen. Der daraus resultierende Bericht enthält eine Liste der von Dritten veröffentlichten Patente und Artikel, welche die Patentierbarkeit der Erfindung in Frage stellen könnten, sowie Vorschläge bezüglich einer Schutzstrategie

Die Kosten der Patentierbarkeitsanalyse werden gemäss einer im Voraus vereinbarten Pauschale verrechnet, meistens um CHF 3’000.- zuzüglich MwSt, für eine Erfindung mittlerer Komplexität.

Beinahe die Hälfte der uns unterbreiteten Erfindungen werden auf Grund der Patentierbarkeitsanalyse aufgegeben, da die Erfinder einsehen, dass die Möglichkeit eines Schutzes den Aufwand und die Kosten nicht rechtfertigen würden. In diesem Fall bedeutet die durchgeführte Patentierbarkeitsanalyse bedeutende Kosteneinsparungen, da die Kosten einer überflüssigen Patentanmeldung vermieden werden können.

Sollte das Verfahren aber mit dem Verfassen einer Patentanmeldung weitergehen, erlaubt die Patentierbarkeitsanalyse diejenigen Merkmale zu bestimmen, welche für ein Projekt, das möglicherweise mehrere Innovationen enthält, effizient geschützt werden können. Ausserdem ist sie hilfreich für das optimierte Verfassen einer späteren Anmeldung, um die Unterschiede zwischen der neuen Erfindung und den in der Analyse ermittelten Dokumente hervorzuheben.

Die Patentierbarkeitsanalyse wird ebenfalls von einer oder mehreren Empfehlungen für eine mögliche Schutzstrategie begleitet, wobei die kommerziellen Aussichten, der Stand der Technik und das Budget des Anmelders berücksichtigt werden.

Dépôt d'une demande de brevet

Europäisches Patent

Der Text und die Zeichnungen der Patentanmeldung werden dann beim Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum in Bern oder direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) in München mit einem entsprechenden Antrag eingereicht. Die Formalitätenabteilung des EPAs untersucht die formalen Aspekte und gibt dem Antrag eine Antragsnummer und ein Antragsdatum.

Von diesem Datum an darf die im Antrag beschrieben Erfindung veröffentlicht oder kommerzialisiert werden, wobei diese Offenbarung dem Patent nicht entgegensetzbar ist. Ausserdem kann der Antragsteller sein Produkt und dazugehörige Dokumentationen mit „EP patent pending“ versehen.

Europäisches Patent: Recherchenbericht

Die Anmeldung wird dann an die Recherchenabteilung, welche für die Erstellung eines Recherchenberichts zuständig ist, weitergeleitet. Das EPA versucht meistens, diesen Bericht innerhalb einer 9-monatigen Frist nach Anmeldedatum zu erstellen, falls die Anmeldung keine Priorität beansprucht. Dieser beanspruchte Zeitrahmen kann sich allerdings auf mehrere Jahre ausdehnen, falls es sich bei der betroffenen Erfindung nicht um eine Erstanmeldung handelt.

Der Recherchenbericht enthält eine Liste von Dokumenten, welche vom Prüfer als relevant für Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Anmeldung erachtet werden. Die zitierten Dokumente werden dem Bericht beigelegt.

Ein Buchstabe neben jedem Dokument gibt dessen Relevanz an. Die bedeutendsten Codes sind “X“ für ein Dokument, das individuell betrachtet die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs der Anmeldung in Frage stellt, und “Y“ für Dokumente, die in Kombination mit anderen Dokumenten die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs bezweifeln lassen. Der Buchstabe “A“ bezeichnet diejenigen Dokumente, die als technischer Hintergrund zitiert werden.

Einziger Zweck des Recherchenberichts ist es, die Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung zu bestimmen. Es wird aber nicht überprüft, ob die Erfindung frei ausgeübt werden kann, ohne existierende Patente zu verletzen. Ein älteres Patent, welches genügend breit formulierte Ansprüche enthält, so dass diese möglicherweise durch die Erfindung verletzt werden können, aber welches das neue Merkmal nicht direkt beschreibt, wird somit nicht unbedingt zitiert, obwohl der Anmelder offensichtlich sehr an der Existenz eines solchen Patents interessiert wäre.

Der Recherchenbericht gibt ebenfalls nicht an, ob die zitierten Patente noch in Kraft sind.

Dem Recherchenbericht für europäische Patentanmeldungen, welche keine Priorität beanspruchen, wird eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit beigefügt. Der Anmelder muss nicht sofort darauf antworten. Beim Fehlen einer Antwort wird diese Stellungnahme im allgemeinen als erster Amtsbescheid während des Prüfungsverfahrens übernommen.

Europäisches Patent: Veröffentlichung

Europäische Patentanmeldungen werden ungefähr 18 Monate nach dem Einreichdatum oder, falls eine Priorität beansprucht wurde, nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht. Der Recherchenbericht wird der Veröffentlichung beigelegt, falls schon vorhanden (Veröffentlichung A1); ist dem nicht so, wird er separat zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht (mit A3 gekennzeichnete Veröffentlichung).

Warnung vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

P&TS wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass eine zunehmende Anzahl unserer Mandanten Einladungen zur Bezahlung von scheinbar offiziellen Gebühren erhalten. Diese Aufforderungen stammen weder von P&TS, noch von der WIPO oder vom EPA, und stehen in keinem Zusammenhang mit der Bearbeitung von Europäischen oder internationalen Patentanmeldungen gemäss EPÜ oder PCT.
Diese Zahlungsaufforderungen identifizieren oft eine besondere europäische oder PCT Anmeldung durch ihre internationale Veröffentlichungsnummer (z.B. WO 02 xxxxxx), Veröffentlichungsdatum, Titel der Erfindung, internationale Anmeldungsnummer, Prioritätsinformation und IPC Symbole; Beispiele solcher Einladungen können weiter unten eingesehen werden. Es wird strengstens empfohlen, solchen Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen.

Beispiele sind auf der Website der WIPO verfügbar:

http://www.wipo.int/pct/en/warning/pct_warning.html

examen du brevet, notifications

Europäisches Patent: Prüfung

Um das Verfahren fortzusetzen, muss der Anmelder innerhalb einer 6-monatigen Frist nach der Veröffentlichung des Recherchenberichts eine Prüfungsgebühr und eine Benennungsgebühr für jeden bezeichneten Staat entrichten. Werden diese Gebühren nicht bezahlt, so gilt die Patentanmeldung als zurückgezogen. Im anderen Fall wird die Anmeldung an die Prüfungsabteilung weitergeleitet.

Europäisches Patent: Amtsbescheid

Die Prüfungsabteilung untersucht die Anmeldung, indem diese in erster Linie mit den vom Recherchenprüfer im Recherchenbericht zitierten Dokumenten verglichen wird. Falls die Anmeldung Unstimmigkeiten aufweist, beispielsweise Mangel an Klarheit oder falls die Ansprüche Neuheit oder einen erfinderischen Schritt verglichen mit dem Stand der Technik vermissen lassen, so sendet die Prüfungsabteilung eine schriftliche Beanstandung an den Anmelder oder dessen Repräsentanten mit einer Frist zur Korrektur dieser Mängel oder, um die Einwände des Prüfers anzufechten.  Die Frist beläuft sich normalerweise auf 4 Monate und kann mittels einfachem schriftlichen Ersuchen für 2 weitere Monate verlängert werden.
Die Prüfungsabteilung ist nicht befugt, die Patentanmeldung zurückzuweisen, ohne dem Anmelder vorher eine Möglichkeit zur Beantwortung der angebrachten Einwände zu gewähren. Falls die Antwort des Anmelders Grund für neue Einwände gibt, muss eine neue Beanstandung gesandt werden. Das Verfahren kann somit theoretisch eine mehr oder minder grosse Anzahl von Schriftenwechseln zwischen dem Anmelder und der Prüfungsabteilung mit sich bringen. Jedoch wird die Prüfungsabteilung in der Praxis meistens versuchen, den Anmelder zu einer vollständigen Antwort zu bewegen und die Anzahl der Beanstandungen einzuschränken.
Brevet délivré

Europäisches Patent: Erteilung

Wenn der Prüfer die letzte vom Anmelder vorgeschlagene Fassung der Anmeldung akzeptiert wird diese Vereinbarung dem Anmelder mit dem Senden einer Notifikation gemäss Regel 71 (3) EPÜ Patenterteilung mitgeteilt, mit der Frage, ob der Anmelder dem zur Erteilung des Patentes beigefügten Text zustimmt. Das Patent kann ohne die Zustimmung des Anmelders für die zur Erteilung vorgeschlagenen Fassung nicht erteilt werden.

Bei derselben Gelegenheit wird der Anmelder eingeladen, die Erteilungsgebühren und Druckkosten zu bezahlen und eine Übersetzung der Ansprüche innerhalb einer festgesetzten Frist zu liefern. Sämtliche europäischen Patente werden mit einem Anspruchssatz in den drei offiziellen Sprachen des EPÜ (Englisch, Deutsch, Französisch) veröffentlicht

Das Patent ist zur Erteilung bereit, sobald diese Formalitäten erfüllt sind. Der Text des Patentes wird am Tag der Erteilung veröffentlicht, wobei alle benannte Staaten erwähnt werden.

Die benannten Staaten können verlangen, dass eine Gesamtübersetzung des europäischen Patentes in einer Landessprache beim entsprechenden Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Erteilung hinterlegt wird. Seit dem 1. Mai 2008 haben einige Staaten, welche das Londoner Abkommen ratifiziert haben, diese Auflage aufgegeben und verlangen nunmehr lediglich noch eine Übersetzung der Ansprüche.Eine Liste der notwendigen Übersetzungen in den individuellen Staaten finden Sie hier.

Europäisches Patent: Jahresgebühren

Die Gültigkeitsdauer eines europäischen Patents beträgt maximal 20 Jahre, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren regelmässig jedes Jahr entrichtet werden. Diese Jahresgebühren sind vor der Erteilung beim EPA und nach der Erteilung bei den verschiedenen Landesämtern der benannten Staaten zu bezahlen. Es ist möglich, das Patent separat in den verschiedenen Staaten aufrecht zu erhalten oder aufzugeben. In jedem Staat kann ausserdem das europäische Patent individuell durch die jeweiligen nationalen Gerichte als nichtig erklärt werden.
abandon du brevet européen ; déchéance

Europäisches Patent: Widerruf

Das Patent oder die Patentanmeldung kann seine Wirkung in einem der nachfolgenden Fälle verlieren:
  • auf jeden Fall nach 20 Jahren ab Anmeldedatum
  • wenn eine Jahresgebühr oder eine andere erforderliche Gebühr vom Anmelder oder Inhaber nicht bezahlt wird
  • falls der Anmelder nicht auf eine Beanstandung des EPA reagiert
  • wenn die Anmeldung auf Grund der Nichterfüllung der EPÜ-Voraussetzungen abgelehnt wird
  • wenn ein zuständiges Gericht, die Beschwerdeabteilung oder die EPA-Beschwerdekammer die Nichtigkeit des Patentes feststellt.

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