Internationale PCT Anmeldungen

P&TS ist für die Einreichung von internationalen Patentanmeldungen gemäss dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) zugelassen. Ein Entwurf wird von einem P&TS Patentanwalt aufgrund der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Angaben ausarbeitet. Dieser Entwurf wird dem Anmelder unterbreitet, der vor der Anmeldung Korrekturen und/oder Ergänzungen darin anbringen kann.

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT, Patent Cooperation Treaty)

Es existiert momentan kein “internationales Patent” als Solches. Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT, Patent Cooperation Treaty) hat jedoch eine internationale Anmeldung implementiert. Eine internationale Anmeldung hat in jedem der benannten Staaten die gleichen Wirkungen wie ein nationales Patent. Das PCT wurde durch 151 Staaten (Stand Dezember 2016) ratifiziert, einschliesslich der meisten industrialisierten Länder. Es ist somit möglich, eine einzige internationale Anmeldung bei einer einzigen Behörde in nur einer Sprache statt mehr als Hundert nationale Anmeldungen einzureichen. Die Liste der PCT-Mitgliedstaaten ist beispielsweise auf der Website von der WIPOI unter http://www.wipo.int/pct/guide/en/gdvol1/annexes/annexa/ax_a.pdf ersichtlich.

Das PCT wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf (Schweiz) verwaltet. Das Erteilungsverfahren setzt jedoch die Mitarbeit von verschiedenen Patentämtern voraus, die in verschiedenen Rollen je nach Nationalität oder Sitz des Anmelders agieren.
Etude de brevetabilité et recherche de brevets

Patentierbarkeitsanalyse

Wenn eine Erfindung bei uns eingereicht wird, beginnen wir mit einer Patentierbarkeitsanalyse, um sicherzustellen, dass die Erfindung die Bedingung der Neuheit erfüllt. Ziel dieser Analyse ist es, den der Erfindung am nächstliegenden Stand der Technik genau zu bestimmen. Der daraus resultierende Bericht enthält eine Liste der von Dritten veröffentlichten Patente und Artikel, welche die Patentierbarkeit der Erfindung in Frage stellen könnten, sowie Vorschläge bezüglich einer Schutzstrategie.

Die Kosten der Patentierbarkeitsanalyse werden gemäss einer im Voraus vereinbarten Pauschale verrechnet, meistens um CHF 3’000.- zuzüglich MwSt, für eine Erfindung mittlerer Komplexität.

Ungefähr 40 Prozent von allen uns unterbreiteten Erfindungen werden auf Grund der Patentierbarkeitsanalyse aufgegeben, da die Erfinder einsehen, dass die Möglichkeit eines Schutzes den Aufwand und die Kosten nicht rechtfertigen würden. In diesem Fall bedeutet die durchgeführte Patentierbarkeitsanalyse bedeutende Kosteneinsparungen, da die Kosten einer überflüssigen Patentanmeldung vermieden werden können.

Sollte das Verfahren aber mit dem Verfassen einer Patentanmeldung weitergehen, erlaubt die Patentierbarkeitsanalyse diejenigen Merkmale zu bestimmen, welche für ein Projekt, das möglicherweise mehrere Innovationen enthält, effizient geschützt werden können. Ausserdem ist sie hilfreich für das optimierte Verfassen einer späteren Anmeldung, um die Unterschiede zwischen der neuen Erfindung und den in der Analyse ermittelten Dokumenten hervorzuheben.

Die Patentierbarkeitsanalyse wird ebenfalls von einer oder mehreren Empfehlungen für eine mögliche Schutzstrategie begleitet, wobei die kommerziellen Aussichten, der Stand der Technik und das Budget des Anmelders berücksichtigt werden.

In den meisten Situationen ist der Ausgangspunkt der Strategie die erste Anmeldung einer schweizerischen, europäischen, internationalen (PCT) oder provisorischen (ohne Zahlung von Gebühren) Patentanmeldung oder einer defensiven Veröffentlichung. Eine Patentierbarkeitsanalyse kann mittels des beigelegten herunterladbaren Formulars beantragt werden.
Dépôt d'une demande de brevet

Einreichen der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt

Eingereicht werden können internationale Patentanmeldungen schriftlich oder per Fax nach Wahl des Anmelders entweder:
  • beim nationalen Patentamt des PCT-Mitgliedstaates, aus welchem der Anmelder stammt, oder wo er sein Domizil oder seinen Sitz hat,
  • bei einer Behörde, die für diesen Staat agiert, z.B. beim Europäischen Patentamt für Bürger und Einwohner der Mitgliedstaaten,
  • oder beim internationalen Büro der WIPO in Genf.
Die Gebühren können je nach gewähltem Anmeldeamt leicht variieren. Das Anmeldeamt ist insbesondere zuständig für die formelle Prüfung der Anmeldung, für die Erhebung der anfallenden Anmeldegebühren und für die Bestätigung des Einreichungsdatums und die Zuteilung der Anmeldenummer.

Internationaler Recherchenbericht

Sobald die formale Prüfung abgeschlossen ist, leitet das Anmeldeamt eine Kopie der internationalen Anmeldung an die WIPO sowie eine zweite Kopie an die Internationale Recherchenbehörde (International Searching Authority, ISA). Das Europäische Patentamt ist die einzige ISA für Schweizer Anmelder.

Die Hauptrolle der ISA ist es, den internationalen Recherchenbericht zu erstellen. Dieser Bericht wird im Allgemeinen innerhalb einer 3-monatiger Frist ab Erhalt der Anmeldung durch das EPA bzw. innert 9 Monaten ab der ältesten Priorität (wenn diese Frist später endigt) zugestellt. Der internationale Recherchenbericht enthält im wesentlichen eine Liste von Dokumenten, welche vom Prüfer als relevant für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Erfindung betrachtet werden. Die zitierten Dokumente können andere frühere Patente aber auch jegliche andere Art von Veröffentlichung umfassen, z.B. Zeitungsartikel, Konferenzzusammenfassungen, Internetseiten, usw. Der Bericht bezeichnet die bedeutenden Ausschnitte sowie deren Wichtigkeit mittels eines Buchstabes. Die Dokumente mit “X” sind individuell betrachtet in der Lage, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit der gekennzeichneten Ansprüche in Frage zu stellen. Die Dokumente “Y” müssen in Kombination mit anderen Dokumenten betrachtet werden, um die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs in Frage zu stellen. Die Dokumente “A” werden nur als technischer Hintergrund zitiert. Andere Zitierungen haben eher anekdotenhaften Charakter.

Die Recherchenberichte für nach dem 1. Januar 2004 eingereichte Anmeldungen werden von einem schriftlichen Bescheid begleitet, in dem die internationale Recherchenbehörde (ISA) ihre nicht-verbindliche Meinung bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung äussert. Dieser schriftliche Bescheid wird erstellt unabhängig davon, ob ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt wurde. Er wird nicht mit der internationalen Anmeldung veröffentlicht und ist Dritten vor Ablauf einer 30-monatigen Frist ab Prioritätsdatum nicht zugänglich.

Internationale Veröffentlichungt

Die internationale Anmeldung gemäss PCT wird 18 Monate nach dem Prioritätsdatum oder dem Einreichdatum durch die WIPO veröffentlicht.

Die Anmeldung wird im Allgemeinen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht, falls er schon vorhanden ist (Veröffentlichung A1); sonst wird er separat zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht (Veröffentlichung A3).

Die Veröffentlichungsnummer von internationalen Anmeldungen beginnen immer mit den Buchstaben WO (World), gefolgt vom Jahr der Veröffentlichung im Zwei- oder Vierbuchstabenformat.

Warnung vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

P&TS wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass eine zunehmende Anzahl unserer Mandanten Einladungen zur Bezahlung von scheinbar offiziellen Gebühren erhalten. Diese Aufforderungen stammen weder von P&TS, noch von der WIPO oder vom EPA und stehen in keinem Zusammenhang mit der Bearbeitung von europäischen oder internationalen Patentanmeldungen gemäss EPÜ oder PCT.

Was auch immer die offerierten Registrationsdienste sein mögen, diese Aufforderungen kommen weder von P&TS und stehen in keinerlei Zusammenhang mit der OMPI bzw. mit dem EPA oder deren offiziellen Publikationen.

Diese Zahlungsaufforderungen identifizieren oft eine besondere europäische oder PCT Anmeldung durch ihre internationale Veröffentlichungsnummer (z.B. WO 02 xxxxxx), Veröffentlichungsdatum, Titel der Erfindung, internationale Anmeldungsnummer, Prioritätsinformation und IPC Symbole; Beispiele solcher Einladungen können weiter unten eingesehen werden. Es wird strengstens empfohlen, solchen Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen.

Beispiele sind auf der Website der WIPO verfügbar : http://www.wipo.int/pct/en/warning/pct_warning.html
examen du brevet, notifications

Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht

Der Eintritt in die nationale und regionale Phase in einer grösseren Anzahl von benannten Ländern zieht für den Anmelder erhebliche Kosten mit sich. Um diese Kosten aufzuschieben, hat der Anmelder die Möglichkeit, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, dessen Hauptzweck es ist, die Frist für den Eintritt in die nationale Phase bis zum 30. Monat zu verschieben. Der Antrag muss innerhalb von 19 Monaten nach der Anmeldung oder nach dem ältesten Prioritätsdatum mittels eines dazu bestimmten Formulars gestellt werden.

Es ist zu beachten, dass seit 2002 nunmehr nur noch wenige Staaten eine solche internationale vorläufige Prüfung verlangen, um die Frist für die nationale/regionale Phase zu verschieben. Wenn ein Antrag auf internationale Prüfung gestellt wurde, gelingt die Anmeldung an die Prüfbehörde (International Provisional Examining Authority, IPEA). Für Schweizer Anmelder ist die IPEA das Europäische Patentamt. Die internationale vorläufige Prüfbehörde IPEA erlässt dann eine oder mehrere schriftliche Bescheide, welche ihre Beobachtungen und Bemerkungen bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung enthalten. Der Anmelder kann zu diesen Beobachtungen Stellung nehmen, durch Anpassung der Ansprüche und/oder der Beschreibung. Es gilt festzustellen, dass der Anmelder keineswegs dazu verpflichtet ist, zu diesem Zeitpunkt auf diese schriftliche Meinung der IPEA eine Antwort einzureichen; die Rückweisung der Anmeldung fällt nicht in die Zuständigkeit der IPEA, auch wenn grundlegende Mängel aufdeckt werden. Die meisten Anmelder nehmen jedoch die Gelegenheit wahr, die Anmeldung zentral in Ordnung zu bringen, um ähnlichen zahlreichen zukünftigen Einwänden während der nationalen bzw. regionalen Phasen in den verschiedenen benannten Staaten vorzubeugen.

Die IPEA erstellt dann einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht, welcher die Meinung des Prüfers bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung enthält. Dieser Bericht wird an alle benannten Staaten gesandt und beeinflusst meistens deren Entscheid über die Erteilung oder Zurückweisung eines Patents. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht muss vor dem 29. Monat nach Anmelde- oder Prioritätsdatum fertiggestellt werden.

Für nach dem 1. Januar 2004 eingereichte Anmeldungen wurde von der ISA während Phase 1 des PCT-Verfahrens ein schriftlicher Bescheid schon ausgestellt. Dieser Bescheid dient meistens als Basis für den internationalen Recherchenbericht der Prüfungsbehörde. Im Gegensatz zum Verfahren unter Kapitel 1 hat der Anmelder jedoch die Möglichkeit, den schriftlichen Bescheid zu beantworten und die Prüfungsbehörde kann neue schriftliche Bescheide vor dem eigentlichen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht ausstellen.
Im Falle, dass ein Antrag zur Prüfung eingereicht worden ist, prüft die IPEA die internationale Anmeldung, wobei die nach dem internationalen Recherchenbericht eingereichten Anpassungen und Argumente berücksichtigt werden.
Falls die Anmeldung immer noch Unstimmigkeiten aufweist, beispielsweise Mangel an Klarheit, oder falls die Ansprüche eine Neuheit oder einen erfinderischen Schritt im Vergleich zum Stand der Technik vermissen lassen, so erlässt die Behörde dann eine oder mehrere schriftliche Bescheide, Beobachtungen und Bemerkungen bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung. Der Anmelder kann zu diesen Beobachtungen Stellung nehmen, durch Anpassung der Ansprüche und/oder der Beschreibung. Es gilt festzustellen, dass der Anmelder keineswegs dazu verpflichtet ist, zu diesem Zeitpunkt auf diese schriftliche Meinung der IPEA eine Antwort einzureichen; die Rückweisung der Anmeldung fällt nicht in die Zuständigkeit der IPEA, auch wenn grundlegende Mängel aufdeckt werden. Die meisten Anmelder nehmen jedoch die Gelegenheit wahr, die Anmeldung zentral in Ordnung zu bringen, um ähnlichen zahlreichen zukünftigen Einwänden während der nationalen bzw. regionalen Phase in den verschiedenen benannten Staaten vorzubeugen.
Die IPEA erstellt dann einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht, welcher die Meinung des Prüfers bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung enthält. Dieser Bericht wird an alle benannten Staaten gesandt und beeinflusst meistens deren Entscheid über die Erteilung oder Zurückweisung eines Patents. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht muss vor dem 29. Monat nach Anmelde- oder Prioritätsdatum fertig gestellt werden

Eintritt in die nationale/regionale Phase in den benannten Staaten

Der Anmelder kann bis zum 30. Monat nach dem Prioritätsdatum die formellen Schritte für den Eintritt in die nationale oder regionale Phase in den verschiedenen benannten Staaten einleiten. Diese Formalitäten umfassen in den meisten Ländern die Bezahlung einer Gebühr, deren Höhe ungefähr derjenigen einer nationalen Anmeldung entspricht, sowie manchmal einer zusätzlichen Recherchen- und/oder Prüfgebühr. Die meisten Staaten verlangen zudem eine Übersetzung der Anmeldung in eine nationale Sprache sowie das Ernennen eines Vertreters.

Das Verfahren wird alsdann separat in jedem Staat weiterverfolgt und die verschiedenen Patentämter stellen Beanstandungen und entscheiden unabhängig von einander über eine mögliche Erteilung eines Patentes.

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