• Conditions d'obtention des brevets - Conditions for obtaining a patent - Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten

Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten

Neue Erfindungen, die eine erfinderische Tätigkeit aufweisen und sich für eine industrielle Anwendung eignen, können durch Patente für maximal 20 Jahre geschützt werden.

Die Erfindung kann zum Beispiel aus einem neuen Produkt, einer Methode, einem Herstellungsverfahren usw. bestehen. Die Voraussetzung der Neuheit gilt absolut: jede Offenbarung der Erfindung, sogar mündlich und durch den Erfinder selbst, verhindert eine spätere Patentierung. Es ist daher unabdingbar, dass die Erfindung absolut vertraulich bleibt, bis das Patent eingereicht wird. Die Erfindung sollte nicht banal und durch einen offensichtlichen Gedankengang erreichbar sein. Die zur Erlangung eines Patentes nötige erfinderische Tätigkeit ist jedoch moderat; ausserordentliche Erfindungen sind die Ausnahme und der technologische Fortschritt besteht aus kleinen sukzessiven Schritten. Falls solch eine sogar relativ kleine Neuerung einen Wettbewerbsvorteil einbringt, sollte die Firma die Möglichkeit der Monopolisierung durch ein Patent oder irgend eine andere Schutzmassnahme in Betracht ziehen.

Die industrielle Anwendbarkeit kann in jeder Art von Industrie – auch in der Landwirtschaft – realisiert werden. Verfahren in der Chirurgie, Therapie und medizinischen Diagnose werden jedoch nicht als industrielle Anwendungen eingestuft und sind daher vom Patentschutz ausgeschlossen. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, ästhetische Kreationen, Spielregeln, wirtschaftliche Aktivitäten, die Präsentation von Information usw. gelten normalerweise nicht als Erfindungen.

Software als solche kann in Europa nicht geschützt werden. Die Rechtsprechung hat sich aber dergestalt entwickelt, dass nun in Europa viele Erfindungen, welche Computerprogramme implementieren, das Objekt von rechtsgültigen Patenten sein können.

Die Struktur einer Patentanmeldung folgt relativ strengen Regeln. Im Allgemeinen besteht ein Patent aus den folgenden Teilen:

Eine Zusammenfassung, welche das schnelle Finden des Patents, insbesondere in einer Datenbank, ermöglicht.

Eine Beschreibung, welche im Allgemeinen eine oder mehrere Figuren enthält und die in technischer Fachsprache ein Beispiel einer Ausführung der Erfindung genau beschreibt. Die Beschreibung muss es dem Spezialisten auf dem Gebiet erlauben, die Erfindung zu rekonstruieren.

Ein Satz Ansprüche, welche in einer eher juristischen Sprache den beanspruchten Schutz definieren. Der Schutzbereich umfasst generell sowohl das Beispiel der in der Beschreibung erläuterten Ausführung als auch andere zu geschützte Ausführungen.

Ausserdem enthält die Anmeldung oder das veröffentlichte Patent eine erste Seite mit bibliographischen Angaben.

Die Ansprüche

Für den Anmelder stellen die Ansprüche zweifellos den wichtigsten Teil eines Patents dar. Der erteilte Schutzumfang wird durch die Ansprüche bestimmt. Der Wortlaut der Ansprüche entscheidet daher, ob ein Konkurrenzprodukt eine Patentverletzung darstellt. Ein Satz von Ansprüchen weist normalerweise mindestens einen unabhängigen oder Oberanspruch auf, sowie mehrere abhängige oder Unteransprüche auf. Anspruch 1 ist immer ein unabhängiger Anspruch. Die abhängigen Ansprüche beziehen sich immer auf einen unabhängigen Anspruch oder einen anderen abhängigen Anspruch.

Beispiel: Ein Anspruch der Art „Vorrichtung gemäss Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass“ ist ein abhängiger Anspruch, da er sich auf den Anspruch 1 bezieht.

Auslegung der unabhängigen Ansprüche: Der durch Anwendung gewährte Schutz wird durch die unabhängigen Ansprüche bestimmt. Eine Vorrichtung oder ein Verfahren wird als eine Verletzung des Patents erachtet, falls sie bzw. es alle Merkmale von mindestens einem der unabhängigen Ansprüche des Patents aufweist. Es ist daher das klare Ziel des Patentanwalts, einen Wortlaut für die unabhängigen Ansprüche zu finden, der nicht nur die durch den Anmelder benutzte Ausführungsform abdeckt, sondern ebenfalls durch die Konkurrenz mögliche realisierbare  Ausführungsformen. Gleichzeitig sollen sich die unabhängigen Ansprüche so stark wie möglich vom bekannten Stand der Technik abheben.

Ein Satz von Ansprüchen kann ebenfalls mehrere unabhängige Ansprüche enthalten, die unterschiedlichen Kategorien angehören können. Eine Erfindung auf dem Gebiet der Chemie kann beispielsweise einen unabhängigen Anspruch für ein neues Produkt und einen weiteren unabhängigen Anspruch für ein Verfahren für die Herstellung dieses neuen Produkts umfassen. Eine Erfindung auf dem Gebiet der Elektronik kann einen unabhängigen Anspruch für einen Encoder beinhalten, einen weiteren unabhängigen Anspruch für einen assoziierten Decoder und einen dritten unabhängigen Anspruch für das benutzte Codeverfahren.

Die abhängigen Ansprüche dürfen nur in Verbindung mit den Ansprüchen, von denen sie abhängig sind, gelesen und interpretiert werden. Ihr Schutzumfang ist daher immer limitierter als derjenige der Hauptansprüche. Sie können nicht verletzt werden, falls die Ansprüche, von denen sie abhängig sind, nicht verletzt worden sind. Sie stellen vor allem ein zusätzliches Sicherheitsnetz dar: falls die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit eines unabhängigen Anspruchs in Frage gestellt wird, so hat der Anmelder die Möglichkeit, den Schutzumfang auf einen der abhängigen Ansprüche einzuschränken, der neu und erfinderisch ist.

Die Ansprüche können in ein- oder zweiteiliger Form verfasst werden:

Die zweiteilige Form ist für europäische und PCT Anmeldungen vorgeschrieben „wann immer angebracht“. Für die USA wird von dieser Form abgeraten.

Zweiteilige Ansprüche weisen einen einleitenden und einen kennzeichnenden Teil auf, welcher durch den Ausdruck „dadurch gekennzeichnet, dass“ getrennt ist. Der einleitende Teil listet die beanspruchten Merkmale der Erfindung auf, welche schon in einem einzigen Dokument aus dem Stand der Technik offenbart wurden. Der einleitende Teil entspricht daher im Allgemeinen dem Stand der Technik, welcher der Erfindung am ähnlichsten ist. Der kennzeichnende Teil enthält die neuen Merkmale der Erfindung. Die Erfindung beinhaltet nur dann eine erfinderische Tätigkeit, falls diese Merkmale für einen Fachmann auf dem Gebiet der Technik nicht naheliegend sind. Es wird nur dann von einer Verletzung des Anspruchs ausgegangen, wenn sämtliche Merkmale der Einleitung UND des kennzeichnenden Teils kopiert werden. Ein kurzer Anspruch, mit einem Minimum an Merkmalen, geniesst normalerweise einen umfangreicheren Schutz als ein Anspruch mit mehr Elementen.
In der einteiligen Form wird nicht explizit zwischen den bekannten Merkmalen, welche aus einem Stand der Technik Dokument bekannt sind, und denjenigen, welche die Erfindung kennzeichnen, unterschieden. Vorzugweise werden die Ansprüche so verfasst, um die Lesbarkeit zu fördern.Es ist normalerweise von Vorteil, die einteilige Form der Ansprüche in denjenigen Staaten zu benutzen, welche die zweiteilige Form nicht vorschreiben, so vor allem in den USA. Dort enthält die zweiteilige Form implizit die Bestätigung des Antragsstellers, dass die Merkmale der Einleitung schon bekannt sind. Es kann sich als schwierig erweisen, einen Prüfer zu überzeugen, dass eine genügende erfinderische Tätigkeit bloss durch die zusätzlichen Merkmale des kennzeichnenden Teils erreicht wird.

Welches Dateiformat soll benutzt werden?

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Dies trifft insbesondere für Patente und Muster zu, wo die Qualität der Figuren oft mitentscheidend ist für den Schutzumfang, der für ein Patent gewährt wird.

Die Zeichnungen in Patenten und Mustern unterliegen jedoch strengen Normen – so beispielsweise für die zu benutzende Randbreite, die Liniendicke, die den Zeichnungen beigefügten Texte und Zahlen, die Nummerierung für Seiten und Figuren, die Benutzung von Farben und Grautönen usw. Da sich diese Normen von denjenigen, die im Allgemeinen für technische und Werbungszeichnungen gelten, unterscheiden, muss in der Mehrheit der Fälle unser Zeichner neue Figuren erstellen. Um die Kosten und Fehlerrisiken zu senken, werden vorzugsweise jedoch eher schon in elektronischer Form existierende Zeichnungen übernommen und dann angepasst, als dass Zeichnungen von Grund auf neu erstellt werden.

Nachfolgend ist eine nicht erschöpfende Liste von Dateiformaten, die wir üblicherweise übernehmen können: Autocad, .dxf, .dwg SolidWorks: .sldprt / .sldasm / .slddrw Corel Draw: .cdr Adobe Illustrator: .ai Inventor: .ipt, .iam Catia Graphics: .crg Pro E: .prt, .xpr, .asm, .xas Solide Edge: .par, .psm Cadkey: .prt, .ckd Unigraphic: .prt Powerpoint: .ppt

Falls Sie Fragen in Bezug auf Ihr Dateiformat haben nehmen Sie bitte Kontakt mit einem unserer Patentanwälte auf.

Kosten für den Schutz

Die Kosten für die Erlangung eines Patentes bestehen aus mehreren Komponenten und können je nach Erfindung und geographischer Abdeckung beträchtlich variieren.

Die Kosten für das erste Patent (Patent aus der Erstanmeldung) beinhalten die Vorbereitungs- und Anmeldekosten, verschiedene Verfahrenskosten sowie die Erteilungsgebühr einschliesslich der Übersetzungskosten im Falle eines europäischen Patentes. Zusätzlich sind nach der Patenterteilung Jahresgebühren zu entrichten, um das Patent für eine maximale Dauer von 20 Jahren aufrecht zu erhalten.

Bei P&TS bewegen sich die Kosten für die Vorbereitung und Anmeldung zwischen CHF 4‘000 für das Einreichen einer einfachen Anmeldung in der Schweiz und CHF 15‘000 oder mehr für eine komplexe internationale Anmeldung mit vorheriger Recherche. Zusätzliche spätere Auslagen während dem Verfahren hängen grösstenteils von den Nachforschungsresultaten ab, sowie von der Schwierigkeit, das Patent zu erlangen. Bei jedem Schritt des Verfahrens unterbreiten wir Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag betreffend weitere Auslagen zur Fortsetzung des Verfahrens.

Die Kosten zum Erwerb eines Patentes unterscheiden sich je nach Land. Übersetzungskosten müssen in die Kostenabrechnung miteinbezogen werden; sie machen oft einen beträchtlichen Teil der Gesamtschutzkosten eines Patentes auf der internationalen Ebene aus. Diese Kosten treten normalerweise 12 Monate nach dem Prioritätsdatum auf, aber sie können bis auf 30 Monate im Fall eines internationalen Patentes gemäss PCT hinausgeschoben werden.

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