Conditions d'obtention des brevets - Conditions for obtaining a patent - Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten

Schweizer Patentanmeldungen

P&TS kann Sie direkt vor dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum vertreten, um Ihre Schweizer Patentanmeldung einzureichen. Ein Entwurf wird von einem P&TS Patentanwalt aufgrund der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Informationen zu der Erfindung ausgearbeitet. Dieser Entwurf wird dem Anmelder unterbreitet, der vor der Anmeldung Korrekturen und/oder Ergänzungen darin anbringen kann.

Ein neues Gesetz, das am 01.01.2027 in Kraft tritt, führt eine obligatorische Recherche sowie die Möglichkeit einer Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit ein. Das Patenterteilungsverfahren ist nicht besonders zügig, und es ist nicht ungewöhnlich, 4 bis 5 Jahre warten zu müssen, bis das Patent endgültig erteilt wird. Dieser Prozess kann jedoch durch einen einfachen Antrag beschleunigt werden. Ein Schweizer Patent genießt nicht die gleiche starke Vermutung der Rechtsbeständigkeit wie ein europäisches Patent, das nach einem Prüfungsverfahren erteilt wurde, es sei denn, eine materielle Prüfung (Prüfung in der Sache) wird beantragt.

European Patent Application - Brevets Européens - Europäisches Patent

Schweizer Patent: Patentierbarkeitsanalyse

Wenn eine Erfindung bei uns eingereicht wird, beginnen wir mit einer Patentierbarkeitsanalyse, um sicherzustellen, dass die Erfindung die Bedingung der Neuheit erfüllt. Ziel dieser Analyse ist es, den der Erfindung am nächstliegenden Stand der Technik genau zu bestimmen. Der daraus resultierende Bericht enthält eine Liste der von Dritten veröffentlichten Patente und Artikel, welche die Patentierbarkeit der Erfindung in Frage stellen könnten, sowie Vorschläge bezüglich einer Schutzstrategie

Die Kosten der Patentierbarkeitsanalyse werden gemäss einer im Voraus vereinbarten Pauschale verrechnet, meistens um CHF 3’500.- zuzüglich MwSt, für eine Erfindung mittlerer Komplexität. Beinahe die Hälfte der uns unterbreiteten Erfindungen werden auf Grund der Patentierbarkeitsanalyse aufgegeben, da die Erfinder einsehen, dass die Möglichkeit eines Schutzes den Aufwand und die Kosten nicht rechtfertigen würden. In diesem Fall bedeutet die durchgeführte Patentierbarkeitsanalyse bedeutende Kosteneinsparungen, da die Kosten einer überflüssigen Patentanmeldung vermieden werden können.

Sollte das Verfahren aber mit dem Verfassen einer Patentanmeldung weitergehen, erlaubt die Patentierbarkeitsanalyse diejenigen Merkmale zu bestimmen, welche für ein Projekt, das möglicherweise mehrere Innovationen enthält, effizient geschützt werden können. Ausserdem ist sie hilfreich für das optimierte Verfassen einer späteren Anmeldung, um die Unterschiede zwischen der neuen Erfindung und den in der Analyse ermittelten Dokumenten hervorzuheben. Die Patentierbarkeitsanalyse wird ebenfalls von einer oder mehreren Empfehlungen für eine mögliche Schutzstrategie begleitet, wobei die kommerziellen Aussichten, der Stand der Technik und das Budget des Anmelders berücksichtigt werden.

Dépôt d'une demande de brevet

Schweizer Patent: Anmeldung

Die Patentanmeldung muss beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern eingereicht werden und hat folgende Elemente zu umfassen:

  • Einen Antrag auf Erteilung eines Patentes für die Schweiz
  • Eine Beschreibung des Patentes
  • Einen oder mehrere Ansprüche
  • Die Zeichnungen, auf welche sich die Beschreibung bezieht.

Der Anmeldung wird ein Anmeldedatum und eine Anmeldenummer zugeteilt. Dieses Anmeldedatum kann gegebenenfalls als Prioritätsdatum für Anmeldungen in anderen Ländern beansprucht werden, wenn diese Anmeldungen innerhalb des Prioritätsjahres von der ersten Anmeldung eingereicht werden. Der Antrag wird üblicherweise mittels des vom IGE zur Verfügung gestellten Formulars via verschlüsselter Email gestellt. Die Patentanmeldung kann nachträglich nicht ergänzt werden, so dass es unentbehrlich ist, dass der Text so vollständig wie möglich verfasst wird und dass er die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents und für den bestmöglichen Schutz erfüllt.

Recherche und Prüfung von Schweizer Patentanmeldungen

Eine Recherche nach Dokumenten, die für die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit Ihrer Erfindung relevant sind, deren Bericht veröffentlicht wird, ist nach dem neuen Gesetz ab dem 01.01.2027 obligatorisch.

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, werden Schweizer Patentanmeldungen einer Formprüfung unterzogen, und es besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine vollständige Sachprüfung zu beantragen, die jedoch optional bleibt.

Vorteile einer Schweizer Patentanmeldung

Schweizer Patentanmeldungen haben vor allem den Vorteil, dass sie relativ kostengünstig sind, da das Erteilungsverfahren keine obligatorische Sachprüfung vorsieht. Ab dem dritten Jahr nach der Einreichung müssen jedoch jährliche Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden, um das Patent aufrechtzuerhalten. Das Erteilungsverfahren ist nicht sehr zügig, und es ist nicht ungewöhnlich, dass man vier oder fünf Jahre warten muss, bis das Patent endgültig erteilt wird. Da die Anmeldungen nicht vorab inhaltlich geprüft werden, genießt ein Schweizer Patent keine so starke Vermutung der Gültigkeit wie ein nach einem Prüfungsverfahren erteiltes Patent und ist möglicherweise schwieriger zu vermarkten.

Schweizer Patent: Recherchenbericht

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 1. Januar 2027 in Kraft ist, muss jede Schweizer Patentanmeldung zwingend einer Recherche durch das IGE unterzogen werden.

Der Recherchenbericht enthält eine Liste von Dokumenten, welche vom Prüfer als relevant für Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Anmeldung erachtet werden. Die Dokumente werden dem Bericht beigelegt. Ein Buchstabe neben jedem Dokument gibt dessen Relevanz an. Die bedeutendsten Codes sind “X“ für ein Dokument, das individuell betrachtet die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs der Anmeldung in Frage stellt, und “Y“ für Dokumente, die in Kombination mit anderen Dokumenten die erfinderische Tätigkeit eines Anspruchs  in Zweifel ziehen. Der Buchstabe “A“ bezeichnet diejenigen Dokumente, die als technischer Hintergrund zitiert werden.

Einziger Zweck des Recherchenberichts ist es, die Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung zu bestimmen. Es wird dabei nicht überprüft, ob die Erfindung frei ausgeübt werden kann, ohne irgendwelche existierende Patente zu verletzen. Ein älteres Patent, welches ausreichend breit formulierte Ansprüche enthält, so dass diese möglicherweise durch die Erfindung verletzt werden können, aber welches das neue Merkmal nicht direkt beschreibt, wird somit nicht unbedingt zitiert, obwohl der Anmelder offensichtlich sehr an der Existenz eines solchen Patents interessiert wäre.

Der Recherchenbericht gibt ebenfalls nicht an, ob die zitierten Patente noch in Kraft sind.

Schweizer Patent: Veröffentlichung

Schweizer Patentanmeldungen werden ungefähr 18 Monate nach dem Anmeldedatum oder, falls eine Priorität beansprucht wurde, nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht.

Warnung vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

P&TS wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass eine zunehmende Anzahl unserer Mandanten Einladungen zur Bezahlung von scheinbar offiziellen Gebühren erhalten. Diese Aufforderungen stammen weder von P&TS, noch von der OMPI/WIPO oder vom EPA und stehen in keinem Zusammenhang mit der Bearbeitung von Europäischen oder internationalen PCT Patentanmeldungen. Was immer die Registrierungsdienstleis­tungen in solchen Einladungen sein mögen, sie stammen nicht von P&TS und haben nichts mit der OMPI oder vom EPA oder deren offiziellen Veröffentlichung zu tun.

Es wird dringendst empfohlen, solchen Zahlungsaufforderungen nicht nachzukommen.

Beispiele sind auf der Website der WIPO verfügbar: http://www.wipo.int/pct/en/warning/pct_warning.html

examen du brevet, notifications

Schweizer Patent: Prüfung

Ein Antrag auf Prüfung muss spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Recherchenberichts gegen Entrichtung einer Gebühr gestellt werden.

Gemäss dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, werden Anmeldungen für Schweizer Patente grundsätzlich nur einer Formprüfung unterzogen, jedoch keiner umfassenden Sachprüfung, die weiterhin optional ist. Selbst Anmeldungen, denen die Neuheit fehlt, können daher zugelassen werden. Die Gültigkeit eines aus einer solchen Anmeldung hervorgegangenen Patents kann jedoch von Dritten mittels einer gerichtlichen Nichtigkeitsklage angefochten werden.

Der Anmelder hat daher ein Interesse daran, den angestrebten Schutz selbst einzuschränken oder eine umfassende sachliche Prüfung zu beantragen, um ein Patent zu erhalten, das kaum von einem Gericht für nichtig erklärt werden kann.

Schweizer Patent: Amtsbescheide

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, prüft das Institut die Anmeldung auf ihre Formvorschriften. Weist die Anmeldung Mängel auf, beispielsweise mangelnde Klarheit, so übermittelt der Prüfer dem Anmelder oder dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung und setzt ihm eine Frist, um diese Mängel zu beheben oder die Einwände des Prüfers anzufechten. Die Frist beträgt in der Regel vier Monate und kann auf einfachen schriftlichen Antrag hin verlängert werden.

Das Institut ist nicht befugt, die Patentanmeldung zurückzuweisen, ohne dem Anmelder Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten Einwänden Stellung zu nehmen. Führt die Antwort des Anmelders zu neuen Einwänden, muss eine neue Mitteilung versandt werden. Das Verfahren kann daher theoretisch einen mehr oder weniger umfangreichen Austausch von Mitteilungen und Antworten zwischen dem Institut und dem Anmelder beinhalten.

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, kann auch eine vollständige Sachprüfung beantragt werden.

Brevet délivré

Schweizer Patent: Erteilung

Falls die Prüfungsabteilung die letzte vom Anmelder vorgeschlagene Fassung der Anmeldung akzeptiert, teilt sie diesen Entscheid dem Anmelder mit der Zustellung einer Ankündigung des Prüfungsabschlusses und der Patenterteilung mit. Das Patent wird hiernach innerhalb einer Frist von mehreren Wochen erteilt. Die Patentschrift wird mit dem zugelassenen Text veröffentlicht.

Schweizer Patent: Jahresgebühren

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, prüft das Institut die Anmeldung auf ihre Formvorschriften. Weist die Anmeldung Mängel auf, beispielsweise mangelnde Klarheit, so übermittelt der Prüfer dem Anmelder oder dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung und setzt ihm eine Frist, um diese Mängel zu beheben oder die Einwände des Prüfers anzufechten. Die Frist beträgt in der Regel vier Monate und kann auf einfachen schriftlichen Antrag hin verlängert werden.

Das Institut ist nicht befugt, die Patentanmeldung zurückzuweisen, ohne dem Anmelder Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten Einwänden Stellung zu nehmen. Führt die Antwort des Anmelders zu neuen Einwänden, muss eine neue Mitteilung versandt werden. Das Verfahren kann daher theoretisch einen mehr oder weniger umfangreichen Austausch von Mitteilungen und Antworten zwischen dem Institut und dem Anmelder beinhalten.

Gemäß dem neuen Gesetz, das seit dem 01.01.2027 in Kraft ist, kann auch eine vollständige Sachprüfung beantragt werden.

abandon du brevet européen ; déchéance

Schweizer Patent: Löschung

Die Schweizer Patentanmeldung kann seine Wirkung in einem der nachfolgenden Fälle verlieren:

  • auf jeden Fall nach 20 Jahren ab Anmeldedatum
  • wenn eine Jahresgebühr oder eine andere erforderliche Gebühr vom Anmelder oder Inhaber nicht bezahlt wird
  • wenn die Anmeldung auf Grund einer Nichterfüllung der  Voraussetzungen der Schweizer Patentgesetze abgelehnt wird
  • wenn der Patentinhaber schriftlich darauf verzichtet
  • falls der Anmelder nicht auf eine Beanstandung des Instituts reagiert
  • wenn das Bundespatentgericht die Nichtigkeit des Patentes feststellt
Schweizer Patent - Brevet d'invention pour la Suisse

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